Seit August 2012 gilt die "Button-Lösung"

Hintergrund ist folgende Gesetzesänderung im Fernabsatz.

§ 312g Absatz 2 BGB lautet jetzt:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

Außerdem besteht im Fernabsatz die Verpflichtung zur Verwendung eines Buttons, der die Kostenpflicht klar erkennen lässt - § 312g BGB Abs. 3 und 4 regeln insoweit:

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Für Onlinehändler bedeutet dies:

1.
Auf der Bestellübersichtsseite sind die am Ende genannten Pflichtinformationen „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zusammengefasst zur Verfügung zu stellen. Dies sind im Einzelnen:
  • die wesentliche Produktmerkmale
  • die Vertragsmindestlaufzeit (bei Dauerschuldverhältnissen / wiederkehrenden Leistungen)
  • der Gesamtpreis inkl. aller Preisbestandteile bzw. mindestens seiner Berechnungsgrundlagen
  • alle Versand- und Zusatzkosten, z.B. Steuern
Ferner muss und darf der Button zur Abgabe der Bestellung nur einmal unterhalb der unter Ziffer 1 genannten Pflichtinformationen platziert sein. Dabei dürfen sich zwischen Pflichtinformationen und Bestellbutton keine trennenden Gestaltungselemente, wie z.B. Kommentare, Abhakboxen für Newsletter, AGB oder Widerrufsbelehrung befinden.

Als zulässige Bezeichnungen des Buttons werden angesehen:
  • "zahlungspflichtig bestellen"
  • "kostenpflichtig bestellen"
  • "zahlungspflichtigen Vertrag schließen"
  • "kaufen"
  • "Gebot abgeben" (bei Auktionsplattformen)
  • "Gebot bestätigen" (bei Auktionsplattformen)
Unzulässige Bezeichnungen sind dagegen:
  • "Anmeldung"
  • "weiter“
  • "bestellen"
  • "Bestellung abgeben"
Neu ist auch, dass der Button auf der letzten Seite des Bestellvorgangs platziert sein muss, auf der der Verbraucher seine Bestellung an den Unternehmer abschickt.

Die Beschriftung des Buttons muss zudem „gut lesbar“ sein, wobei Verwirrende und ablenkende Zusätze unzulässig sind. 2.
Verstöße gegen die neuen gesetzlichen Vorgaben haben in der Regel erhebliche Konsequenzen:

Bei Fehlen des auf die Kostenpflicht hinweisenden Buttons kommt kein Vertrag zustande (unbegrenzte Rückgabemöglichkeit!).

Außerdem drohen kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht
RA Rodenberg, Abeggstraße 2, 65193 Wiesbaden
Telefon: +49 (0)611 409 168; Fax: +49 (0)611 409 188