Abmahnungen

Sie haben eine Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich richtig:

I.
Abmahnungen sind grundsätzlich ein legitimes Mittel, Rechtsgutsverletzungen z. B. im Urheber-, Wettbewerbs-, Markenrecht oder Medienrecht zu ahnden. Dem Verletzer wird zur Vermeidung eines Gerichtsstreits die Möglichkeit geben, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Gerade im Internet wird hiervon exzessiv Gebrauch gemacht.

Mit der Abmahnung werden meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung und eine Rechnung über die erforderlichen Aufwendungen (vor allem Rechtsanwaltskosten) verschickt. Enthalten ist oft eine sehr kurze Fristsetzung unter Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs. Verhilft die Abmahnung nicht zum Ziel, kann der Abmahnende seinen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung oder im gerichtlichen Hauptsacheverfahren durchsetzen.

Besonders wichtig ist es, dass Sie innerhalb der genannten Frist reagieren: Wenn Sie die Abmahnung ignorieren, verschlechtert sich Ihre Rechtsposition erheblich, selbst wenn kein Verstoß vorliegt oder ein vermeintlicher Verstoß bereits beseitigt wurde. Allerdings kann die Einschätzung der finanziellen und rechtlichen Folgen einer Abmahnung (Vertragsstrafe über zehntausend Euro, Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten, Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs usw.) wegen der Komplexität der einschlägigen Rechtsgebiete und prozessualen Feinheiten oft nur ein spezialisierter Rechtsanwalt vornehmen.

II.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, auf Abmahnungen zu reagieren:
  • Die vorformulierte Unterlassungserklärung wird uneingeschränkt abgegeben.
  • Es wird eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.
  • Die Abmahnung wird aktiv zurückgewiesen (evtl. Gegenangriff mit einer Gegenabmahnung oder negativen Feststellungsklage).
Sämtliche Reaktionsmöglichkeiten sind aber mit erheblichen Risiken verbunden:

1.
Wenn Sie die Unterlassungserklärung uneingeschränkt abgeben, verlieren Sie wirtschaftliche Freiheiten. Sie dürfen sich künftig keine gleichartigen Verstöße leisten, weil sonst die Vertragsstrafe fällig wird und dies noch nach Jahren und evtl. sogar mehrfach. Bedenken Sie, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung unbegrenzt bindet und nicht widerrufen werden kann. Auch erkennen Sie die geforderten Anwaltskosten in voller Höhe an.

2.
Häufig ist daher die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung die deutlich bessere Alternative:

In Betracht kommt z.B. eine Neuformulierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung, die Reduzierung des Vertragsstrafe (z.B. Versprechen einer "angemessenen" Vertragsstrafe oder kein Verzicht auf die Einrede der Fortsetzungszusammenhangs).

Änderungen dürfen aber keinesfalls beliebig vorgenommen werden: Bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung besteht immer die Gefahr, dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird, sodass der Abmahnende dennoch eine einstweilige Verfügung erwirken kann und dann droht schnell ein Schaden von mehreren 1.000,00 EUR.

3.
Gänzlich unberechtigte Abmahnungen sollten schriftlich zurückgewiesen werden.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eindeutig kein Rechtsverstoß vorliegt, der Abmahnende bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kein Mitbewerber bzw. legitimierter Wirtschaftsverband ist oder die Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt (weil diese etwa überwiegend dazu dient, Kosten zu generieren).

Denkbar ist aber auch ein Gegenangriff in Form einer Gegenabmahnung. Denn häufig begeht der Abmahnende selbst Wettbewerbsverstöße und hier lässt sich unter Umständen ein Vergleich erzielen, der in einem gegenseitigen Verzicht auf Rechtspositionen und Kosten besteht.

Weiter lässt sich die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung gerichtlich feststellen (über eine sog. negative Feststellungsklage).

Nicht zuletzt kann eine Schutzschrift bei dem Gericht hinterlegt werden, bei dem der Abmahnende voraussichtlich eine einstweilige Verfügung beantragen wird. Denn Einwände im einstweiligen Verfügungsverfahren können meist nur auf diesem Weg vorgebracht werden, da der Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund der Eilbedürftigkeit i.d.R. ohne Anhörung des Abgemahnten erfolgt.

Ob im Wettbewerbsrecht der zu Unrecht Abgemahnte seine Anwaltskosten vom Abmahnenden zurückfordern kann, ist heftig umstritten. Überwiegend wird dies verneint, sodass derartige Schadenersatzansprüche nur im Einzelfall möglich sind (z. B. wenn der Abmahnende nachweislich gewusst hat, dass seine Abmahnung unberechtigt war oder es sich um eine rechtsmissbräuchlich Abmahnung handelt). Bei unberechtigten Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten (z. B. Kennzeichen-, Patent- oder Geschmacksmusterrechten) bestehen solche Einschränkungen aber grundsätzlich nicht. Hier kann eine Schadenersatzpflicht des Abmahnenden durchaus in Betracht kommen.

III.
Wie sie sehen, sind die Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung vielfältig und die zugrunde liegende Rechtsmaterie komplex. Ich verfüge über solide Erfahrung in diesem Bereich und berate bzw. vertrete Sie gerne professionell und rechtssicher.

Abmahnungen im Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht, 
Medienrecht und Persönlichkeitsrecht

Kompetent bei Abmahnungen im Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht


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Mehr zum Beratungsablauf bei der Verteidigung gegen Abmahnungen finden Sie hier. Weitere Informationen zum Thema Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung.org.

Kein Kanzleibesuch für die Beratung und Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten bei Abmahnungen erforderlich.

Die Abwicklung per E-Mail, Fax und Telefon ist bundesweit möglich.


Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht

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