Designrecht

Das Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) schützt Designleistungen von Werbegrafikern, Industriedesignern, Modemachern und anderen Gestaltern von Gebrauchsgegenständen.

Das Urheberrecht greift hier meist nicht, da es ausschließlich Designleistungen schützt, die über das handwerklich Durchschnittliche hinausgehen.

Anders das Designrecht. Es gewährt Designschutz unabhängig von der Schöpfungshöhe, wenn das Muster über eine gewisse Eigenart verfügt und neu ist. Es gelten alle Designs als neu, deren Veröffentlichung nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Die maximale Schutzdauer des Designrechts beträgt 25 Jahre.

Vorteile des eingetragenen Geschmacksmusters:
  • hohe Beweiskraft
  • geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe
  • mit maximal 25 Jahren eine relativ lange Schutzdauer
  • sperrt auch zufällige Parallelentwicklungen
  • es gilt unabhängig von der Anwendung keine Benutzungspflicht
Wird das Design später ausgezeichnet oder in den Status der Kunst erhoben, lässt sich ohne weiteres Zutun das Bestehen eines Urheberrechts mit seiner langen Schutzdauer nachweisen. Dieses besteht dann parallel zum (bereits eingetragenen) Geschmacksmusterschutz.

Gerne führe ich für Sie Geschmacksmusteranmeldungen bei den zuständigen Patent- und Markenämtern durch und berate Sie im Designrecht umfassend. Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot unterbreiten. Sie können frei entscheiden, ob Sie dieses annehmen möchten.

Designrecht

Kompetent auch im Designrecht
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Kein Kanzleibesuch für die Beratung und Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten im Designrecht erforderlich.

Die Abwicklung per E-Mail, Fax und Telefon ist bundesweit möglich.


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